|
|
› Newsletter Juli 2008 - II
Das neue EMVGDie CE Kennzeichnung
Seit dem 26. Februar 2008 ist das so genannte "Neue EMVG" auch in Deutschland
Nationales Recht und betrifft unsere Branche in besonders drastischer Weise
(Richtlinie 2004/108/EG). Die Richtlinie betrifft nicht Geräte ohne elektrische
oder elektronische Komponenten (Kabel, Stecker, Kupplungen) und nicht solche
Geräte mit ausreichendem Eigenschutz (z. B. passive Lautsprecher). In einer Übergangsfrist bis zum 20. Juli 2009 dürfen bis dahin produzierte Geräte noch nach aktuellen Regeln verkauft- und in Betrieb genommen werden. Ab dem 20. Juli 2009 darf aber nur noch nach neuem Recht gefertigt- und in Verkehr gebracht werden. Das erforderliche CE Zeichen bedeutet also, dass alle auf das Produkt anwendbaren EU Richtlinien erfüllt worden sind und in einer Konformitätserklärung von Seiten des Herstellers oder Erst-Inverkehr Bringers bestätigt wurde. Maßgebend für das CE Zeichen und dessen Bedeutung ist der vorgesehene Vewendungszweck des Produktes. Dies sollte daher aus der Gebrauchsanleitung klar und deutlich hervorgehen. Fehlt nämlich ein Hinweis, kann die Konformität von Seiten der Ordnungsbehörden zu einer Richtlinie vorausgesetzt werden, die vom Hersteller als gar nicht anwendbar erachtet wurde. So gehört nun grundsätzlich und auch unabwendbar eine Bedienungsanleitung in der gebräuchlichen Landessprache zum Produkt. Grundsätzlich ist es sicherlich ratsam, als "Inverkehrbringer" die Hilfe einer kompetenten Prüfstelle einzuholen, die eine Konformitätsbewertung aufgrund vorgelegter Konstruktions- und Prüfunterlagen durchführen kann, oder auch die gesamte EMVG Prüfung durchführt. Die so genannten "Zuständigen Stellen" wurden im Rahmen der Neuordnung umbenannt und firmieren jetzt unter "Benannte Stelle" oder auch "EU Notified Body" genannt. Die BNetzA (Bundes Netz Agentur) ist damit zur exekutiven Behörde bestimmt worden und übt auch die Marktkontrolle aus; versehen mit der Befugnis zu Vertriebsbeschränkungen, Vertriebsverboten, Rückholanordnungen und der Verhängung von Zwangsgeldern und OWI Strafen zwischen 10.000 und 500.000 €. Die BNetzA unterhält jetzt z.B. auch eine eigene Spezial-Einheit, die ausschließlich alle Internet-Plattformen auf Rechtmässigkeit der dort angebotenen Produkte hin scannt und entsprechend eingreift. Nach § 18 sind übrigens Einsprüche gegen eingeleitete Vorverfahren jetzt nicht mehr aufschiebend oder verfahrenshemmend. » zurück |