Ausstellungsbedingungen


Allgemeine Ausstellungsbedingungen für die Messe HIGH END® 2012print-version

1. Veranstalter und Organisator



Die Messe HIGH END® wird von der HIGH END SOCIETY MARKETING GmbH veranstaltet. Die HIGH END SOCIETY MARKETING GmbH ist rechtlicher und wirtschaftlicher Träger der Veranstaltung und zur Geltendmachung aller sich daraus ergebenden Ansprüche berechtigt.

2. Zulassungskriterien, Ausstellungsprofil und Warengruppen




2.1

Auf der Messe HIGH END® kann ausstellen, wer die auszustellenden Produkte selbst herstellt, und / oder die exklusiven Vertriebsrechte für die Bundesrepublik Deutschland besitzt.

2.2

Die ausgestellten Marken / Produkte müssen für den Endkunden in Europa käuflich zu erwerben sein.

2.3

Das Ausstellungsprofil der Messe umfasst alle Produkte der hochwertigen Unterhaltungselektronik, sowie alle mit dem Thema verwandten Funk- und Printmedien, Institutionen und Organisationen.

2.4

Audio Equipment: Lautsprecher, Verstärker, CD Spieler, D/A Wandler, Plattenspieler, Tuner, DVD, SACD, Blue Ray, Festspeicher, Streamer, Clients, Flash-Speicher, Röhrengeräte, Frequenzweichen, Audio-Bauelemente, Lautsprecher-Chassis, Netzfilter, Surround Prozessoren und Heimkinoprodukte sowie alle neuen Medien und Technologien, die der hochwertigen Audiowiedergabe dienen. Zubehör: Kabel, Stecker, Bauteile, HiFi Möbel & Einrichtungen, Akustische Hilfsmittel, Kopfhörer, Fachmagazine, sowie alle Arten von Bild-/Tonträgern wie z.B. CDs, LPs, Blu Ray, DVDs, SACDs und themenrelevante Software.

2.5

Video Equipment: Beamer, Flat Screens, LCD’s, Plasma, OLED, Projektoren und andere Bildwiedergabe und Aufnahme Geräte sowie themenrelevante Bereiche wie DVB, DMB etc.

2.6

Der Warenbereich „Installation“ kann als Bestandteil der HIGH END® gelten, soweit sich die Präsentation auf die hochwertige Unterhaltungsindustrie bezieht und in einem adäquaten und hochwertigen Umfeld verbleibt.

3. Anmeldung



Der Aussteller meldet sich verbindlich für die HIGH END® an und bestellt verbindlich die in der Anmeldung genannten Flächen, Stände und / oder Ausstellungsräume zu den angegebenen Preisen für die angegebenen Zeiten. Alle Kosten für die Inanspruchnahme der Ausstellungsflächen/-Räume außerhalb der genannten Zeiten sind nicht Vertragsgegenstand. Alle Nebenkosten, die vom Aussteller direkt oder indirekt verursacht werden (Übernachtungen, Verzehr, Garage, Service-Dienstleistungen, Parkausweise, Möbel etc.), sind vom Aussteller direkt zu entrichten.

Mit Zugang der Anmeldung werden die hier geregelten Teilnahmebedingungen und alle Ausführungen und Beschreibungen in den „Richtlinien und Regularien“ in vollem Umfang als verbindlich anerkannt. Die Anmeldung muss ordnungsgemäß, vollständig ausgefüllt sein, oder aber online mit dem erhaltenen Zugangscode getätigt werden. Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte (getätigte) Anmeldungen bleiben unberücksichtigt.

Ein Anspruch auf die Zuteilung bestimmter Stände, Räume und Flächen seitens des designierten Ausstellers besteht nicht. Hallensäulen sind unvermeidliche Bestandteile einer Messehalle und müssen akzeptiert werden, soweit sie sich nach Aufplanung innerhalb der Standfläche des Ausstellers befinden. Dies berechtigt auch weder eine Standvergrößerung noch eine finanzielle Reduzierung der Standkosten. Vorbehalte auf Anmeldungen haben keine rechtliche Relevanz für den Veranstalter.

4. Zulassung



Die Zusendung oder das Aushändigen des Anmeldeformulars begründen keinen Anspruch auf eine spätere Zulassung zu der Ausstellung. Nach dem Anmeldeschluss eingehende Anmeldungen können nur nach Maßgabe der dann noch zur Verfügung stehenden Ausstellungsflächen/-Räume berücksichtigt werden. Die verspätete Vertragsrücksendung oder eine verspätete Zahlung entbinden den Veranstalter von allen Pflichten. Zum Zwecke der automatischen Bearbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und gegebenenfalls an Dritte weitergegeben.

Der Aussteller kann aus diesem Vertrag Ansprüche erst dann stellen, wenn ihm ein vom Veranstalter rechtsgültig unterschriebenes Vertragsexemplar vorliegt und der volle Rechnungsbetrag beim Veranstalter zeitgerecht eingegangen ist. Die Ansprüche des Ausstellers aus diesem Veranstaltungsvertrag sind nicht übertragbar. Zugelassen werden nur Hersteller oder Vertriebsfirmen, deren Fertigungs- oder Vertriebsprogramm dem Warenangebot der Ausstellung entspricht. Es ist nicht gestattet, Produkte die nicht vom Aussteller hergestellt oder exklusiv in der BRD vertrieben werden, auf der Ausstellung zu präsentieren oder Informationsmaterial, Bezugsquellennachweise oder Preislisten hierfür zugänglich zu machen oder auszugeben.

Über die Zulassung von Ausstellern und Exponaten entscheidet der Veranstalter nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Zulassung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, ohne dass Ersatzansprüche geltend gemacht werden können. Die Zulassung als Aussteller wird schriftlich bestätigt.

Die Zulassungsbestätigung gilt nur für den darin genannten Aussteller und die angemeldeten Ausstellungsgegenstände (Marken) und ist nicht übertragbar. Waren (Marken), die in dem Formular „Katalogeintragungen“ nicht aufgeführt waren, dürfen nicht ausgestellt oder angeboten werden. Nicht zugelassene Waren können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Ein Nachmelden von Warengruppen und/oder Marken ist bis spätestens 30 Werktage vor Messebeginn möglich, soweit die übrigen Kriterien zur Zulassung eingehalten werden.

Mit der Übersendung der Zulassung ist der Ausstellungsvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller geschlossen. Die Stand-, Flächen-/Raumzuteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Maßgabe der Ausstellungsthematik und nach den vorhandenen Möglichkeiten, wobei besondere Wünsche des Ausstellers soweit möglich, berücksichtigt werden. Ein Platztausch ohne Zustimmung des Veranstalters ist nicht zulässig. Eine Verlegung des Platzes seitens des Veranstalters kann aus zwingenden Gründen erfolgen, wobei in diesem Falle ein(e) möglichst gleichwertige(r) Fläche/Raum zugeteilt wird. Der Veranstalter ist berechtigt, eine erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder wenn die Zulassungsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt entfallen. Wird ein Aussteller wegen eines Verstoßes gegen einzelne Bestimmungen des Vertrages von der Ausstellung ausgeschlossen, so wird eine sofortige Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro fällig, zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Rechnung durch den Veranstalter. Eine Rückerstattung von Teilnahmekosten erfolgt in keinem Fall. Durch die Verwirkung der Vertragsstrafe ist die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen.

5. Mitaussteller und/oder Gemeinschaftsstände



Die Aufnahme eines wirtschaftlich tätigen Mitausstellers hat der Aussteller schriftlich bei dem Veranstalter auf dem Antragsformular anzumelden. Ein Anspruch auf Zulassung eines Mitausstellers besteht nicht. Der Hauptaussteller hat für jeden Mitaussteller eine Mitausstellergebühr in Höhe von 490,00 Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Schuldner der Mitausstellergebühr bleibt stets der (Haupt-) Aussteller. Eine ohne Zustimmung des Veranstalters erfolgte Aufnahme eines Mitausstellers berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen und den Messestand / Ausstellungsraum auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen. Schadenersatzansprüche stehen dem Aussteller nicht zu.

5a. Was ist ein Mitaussteller?

Wenn mehr als ein Unternehmen auf der gemieteten Ausstellungsfläche (Ausstellungsraum) wirtschaftlich tätig werden wollen, muss der Hauptaussteller seine Mitaussteller anmelden. Mitaussteller unterliegen denselben Zulassungskriterien wie der Hauptaussteller und werden bei der weiteren Handhabung zur Messe als vollwertige „Einzelaussteller“ bewertet und auch im Messekatalog und Internet als solche mit eigenem Online Account behandelt.

5b. Was ist KEIN Mitaussteller bzw. fremde Marken am Messestand

Wenn ein Aussteller für seine eigene Vorführung Geräte und Produkte benötigt, die er nicht in seinem Firmen-Portfolio hat, so ist er vollkommen frei in seiner Entscheidung, solche Produkte zu nutzen, die unter diesem Aspekt lediglich „Werkzeuge“ sind. Von diesen Marken/Produkten darf aber keinerlei wirtschaftliche und werbliche Betätigung ausgehen. Keine Prospekte, Preislisten, Bezugsquellen, Poster oder Mitarbeiter sind gestattet, da ansonsten Pkt. 5a gilt. 

6. Zahlungsbedingungen



Nach Eingang der Anmeldung bei dem Veranstalter wird zunächst nur der Zugang dieser Anmeldung schriftlich bestätigt, ohne dass damit eine Zusage für die Teilnahme verbunden wäre oder Ansprüche daraus abgeleitet- oder gemacht werden können. Für die zu entrichtende Raum-/Standmiete wird dem Aussteller eine Rechnung mit der offiziellen Zulassungsbestätigung nach dem Ende es Anmeldeschlusses zugestellt. Die Zahlungsweise der Beträge wird auf der Rechnung vorgegeben. Rechnungen über sonstige Lieferungen und Leistungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind ab dem entsprechenden Rechnungsdatum fällig. Mit Eintritt eines Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet. Gerät ein Aussteller mit der Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, ist der Veranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Ankündigung fristlos zu kündigen und über die gemietete Fläche anderweitig nach eigenem Ermessen zu verfügen. Zur Sicherung seiner Forderungen räumt der Aussteller dem Veranstalter ein Pfandrecht an sämtlichen auf seinem Stand ausgestellten Waren ein und ermächtigt ihn das Pfandrecht an sich zu nehmen und nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Für Beschädigung und Verlust des Pfandgutes haftet der Veranstalter nicht.

7. Rücktritte, Ausschlüsse



Nach Zugang der Anmeldung beim Veranstalter ist ein Rücktritt von der Anmeldung oder eine Reduzierung der angemieteten Standfläche durch den designierten Aussteller nicht mehr möglich. Nimmt der Aussteller an der Ausstellung nicht teil, so ist die gesamte Miete in voller Höhe zu bezahlen. Auch bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers ist die Mitausstellergebühr in voller Höhe zu zahlen. Alle auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten sind dem Veranstalter in voller Höhe zu ersetzen. Der Veranstalter ist befugt, Aussteller, die andere als im Warenangebot aufgeführte Gegenstände ausstellen, fristlos von der Ausstellung auszuschließen. Der Anspruch auf die volle Miete bleibt dabei bestehen. Der Veranstalter kann von dem Aussteller jederzeit verlangen, dass Gegenstände entfernt werden, die in dem Mietvertrag nicht enthalten waren, die mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind oder die sich als belästigend oder gefährdend erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers. In allen genannten Fällen sind Schadenersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.

8. Vorbehalt



Der Veranstalter ist bei Vorliegen von nicht durch ihn verschuldete, zwingende Gründe berechtigt, die Ausstellung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern, zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Aussteller haben in solchen Fällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung der Standmiete noch auf Schadenersatz. Der Veranstalter kann jedoch vom Aussteller bei ihm in Auftrag gegebene Leistungen in Höhe der entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Hat der Veranstalter den Ausfall der Ausstellung zu vertreten, wird keine Miete erhoben. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist grundsätzlich ausgeschlossen.

9. Stand- / Raumgestaltung



Um einen dem Anspruch der Ausstellung entsprechenden Gesamteindruck sicherzustellen, werden von dem Veranstalter Richtlinien festgelegt, die verbindliche Auflagen enthalten. Werbepaneele dürfen nur in unmittelbarer Nähe der angemieteten Stände-, Flächen oder Räume angebracht werden. Es ist nicht gestattet, Werbe- und Verkaufsgegenstände irgendwelcher Art auch außerhalb der angemieteten Ausstellungsräume/-Flächen zu platzieren. Dies schließt auch Flure, Fenster, das Foyer und alle anderen Bereiche innerhalb und außerhalb der Veranstaltungslokalität ein. Entstehen Kosten für die Entfernung widerrechtlich angebrachter Gegenstände, so werden diese Kosten dem Aussteller in Rechnung gestellt. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften sind für den Aussteller verbindlich. Die Lautstärke von Vorführungen während der Ausstellung muss so bemessen sein, dass andere Aussteller durch die Vorführungen nicht gestört werden.

Auf keinen Fall darf eine Lautstärke von 75 dbA an den Standgrenzen (vor der geschlossenen Türe des Ausstellungsraumes) überschritten werden. Während der Öffnungszeiten der Ausstellung muss ständig ein Beauftragter des Ausstellers auf dem Stand (-im Ausstellungsraum) anwesend sein. Die Ausstellungsgegenstände müssen während der Öffnungszeiten der Ausstellung sichtbar ausgestellt sein. Ausstellungsräume und Messestände müssen bis zum festgelegten Ende der Messe vollständig, „funktionsfähig“ und für Besucher zugänglich sein. Ein Abbau vor dem festgelegten Ende der Messe ist nicht zulässig. Es ist auch nicht gestattet, vor Ablauf der Messe mit Kartonagen und Transportmitteln (Wagen, Karren etc.) im Bereich der Messe zu hantieren. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Veranstalter berechtigt eine sofortige Konventionalstrafe von 2.500 Euro auszusprechen, die innerhalb von 5 Werktagen zu zahlen ist.

10. Verkauf und Werbung



Es sind nur ausstellungsbezogene Werbemaßnahmen zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Durchführung von Werbung für andere Firmen oder andere Veranstaltungen die zeitgleich stattfinden, ist nicht erlaubt. Das Anbringen und Verteilen von Werbematerial oder Mustern außerhalb des gemieteten Standes/Raumes sowie das Beschriften von Wänden ist untersagt. Widerrechtlich angebrachte Werbung wird von dem Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt. In allen Fällen ist die Entscheidung des Veranstalters verbindlich und endgültig. Der Verkauf an Endgebraucher ist während der Ausstellung grundsätzlich untersagt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Tonträger- und Zubehöranbieter auf den speziell dafür vorgesehenen- und ausgewiesenen Ständen/ Flächen.

11. Gewerblicher Rechtsschutz



Der Aussteller steht dafür ein, dass seine Präsentation weder gegen wettbewerbsrechtliche oder gesetzliche Vorschriften verstößt und keine Schutzrechte Dritter, insbesondere an Erfindungen, Mustern, Marken und Urheberrechte verletzt. Der Schutz solcher Rechte obliegt ausschließlich dem verletzten Aussteller. Haftungsansprüche gegen den Veranstalter können in keinem Fall geltend gemacht werden.

12. GEMA



Für die öffentliche Darbietung urheberrechtlich geschützten Bild & Tones mittels Tonträger sowie für Live-Musikdarbietungen bedarf es der Genehmigung der GEMA. Der Aussteller haftet selbst für die ordnungsgemäße Anmeldung.

13. Katalog



Der Veranstalter gibt für die Ausstellung einen Katalog heraus. Über die Eintragung und Werbemöglichkeiten werden die Aussteller mit einem Formular unterrichtet. Schadenersatz für fehlerhafte, unvollständige oder nicht erfolgte Eintragungen ist ausgeschlossen. Für den Inhalt von Eintragungen und für eventuell daraus entstehende Schäden ist der Auftraggeber verantwortlich.

14. Reinigung und Entsorgung



Der Veranstalter sorgt nicht für die Reinigung der Messestände und Ausstellungsräume. Dies muss der Aussteller in eigener Verantwortung in Auftrag geben. Die Abfallentsorgung während der Ausstellungsdauer und während der Aufbau- und Abbauzeit hat grundsätzlich zu Lasten des Ausstellers zu erfolgen. Der Aussteller ist verpflichtet, für die sachgerechte Abfallbeseitigung Sorge zu tragen und sich umweltschonend zu verhalten.

15. Hausrecht



Der Aussteller unterliegt während der Ausstellung dem Hausrecht des Veranstalters und dem Hausrecht der Ausstellungslokalität. Den Anordnungen der autorisierten Personen des Veranstalters und der Ausstellungslokalität ist Folge zu leisten. Fremde Stände (Räume) dürfen außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten der Ausstellung ohne Erlaubnis des jeweiligen Standinhabers nicht betreten werden. Die Durchführung von Händlerpräsentationen, Pressekonferenzen oder sonstigen Veranstaltungen auf den Ständen (in den Räumen) außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten der Ausstellung ist nicht gestattet. Fotografieren und Zeichnen für gewerbliche Zwecke ist nur mit Genehmigung des Veranstalters gestattet. Pressefotografen mit entsprechendem Ausweis bedürfen für Presseaufnahmen keiner besonderen Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Filmaufnahmen und Zeichnungen von Personen, Ausstellungsständen und von ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für eigene Veröffentlichungen zu verwenden. Der Aussteller verzichtet auf alle Einwendungen aus dem Urheberrecht.

16. Haftung und Versicherung



Der Veranstalter übernimmt gegenüber dem Aussteller und den von ihm Beauftragten oder für ihn tätigen keinerlei personenbezogene oder sachbezogene Haftung. Der Veranstalter übernimmt keine Obhutpflicht für Messegüter und Standeinrichtungen, so dass jede Haftung für Schäden und deren Abhandenkommen ausgeschlossen ist. Der Haftungsausschluss wird auch durch die Bewachungsmaßnahmen des Veranstalters nicht berührt. Im Übrigen haftet der Veranstalter in jedem Fall nur für unmittelbare Sachschäden bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Jeder Aussteller hat seine Risiken auf eigene Kosten abdecken zu lassen. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn und die von ihm Beauftragten oder für ihn tätigen oder durch seine Ausstellungsgegenstände an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter besitzt eine Haftpflichtversicherung für seine gesetzliche Haftung. Diese Haftpflichtversicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber.

17. Schlussbestimmungen



Alle die Ausstellung betreffenden Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren gem. der Verjährungsfrist des § 558 BGB innerhalb von sechs Monaten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. Die Verjährung beginnt mit dem Ende der Messe. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist, soweit der Aussteller Vollkaufmann ist, Wuppertal. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Inhalt des Vertrages ist ausschließlich der deutsche Text maßgeblich. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Statt der ungültigen Bestimmungen soll eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommender wirksamer Regelung gelten.

Branko Glisovic // HIGH END SOCIETY MARKETING GMBH // November 2011